Bitte beachten Sie, dass dies hier nur ein Muster einer Vereinssatzung ist!
- Der Name des Vereins ist XYZ e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Musterstadt.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
(Dieser Punkt ist relevant, falls Sie einen rechtsfähigen Verein anstreben)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung / Jugend- und Altenhilfe / Kunst und Kultur / ...
(Eine Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke ist im §52 AO, die der mildtätigen Zwecke im §53 AO und die der kirchlichen Zwecke im §54 AO zu finden)
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ...
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
- Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.
- Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
a. jugendliche Mitglieder
b. ordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
- Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt des Mitgliedes,
b. Ausschluss des Mitgliedes,
c. Tod des Mitgliedes.
- Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von erklärt werden.
- Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
a. das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
b. mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Davor ist das betroffene Mitglied zu hören.
- Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.
Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem Schriftführer und
c. dem Kassenwart.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordung geben.
- Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich (Alternative: Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten)
Darüber hinaus obliegen ihm die folgenden Aufgaben:
-...
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
- Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a. die Entgegennahme der Vorstandberichte,
b. Wahl des Vorstandes,
c. Entlastung des Vorstandes
d. Schaffung einer Beitragsordnung
e. Satzungsänderungen
f. Auflösung des Vereins
g. Beschluss über die Erhebung einer Umlage
etc.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird.
- Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, ...). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Als Mitglied des [Name] Verbandes muss der [Name] Verein die Daten seiner Mitglieder [Name, Vorname, Funktion ...] an den [Name] Verband weitergeben. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder [auf der Homepage, der Vereinszeitschrift, dem Schwarzen Brett, dem Schaukasten] nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
- Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine 3/4 - Mehrheit.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an:
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft)
der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat
oder
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).